Kosten


 

 

Was kostet meine anwaltliche Tätigkeit?

 

Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Kosten berechnen sich in vielen Angelegenheiten nach dem sog. Gegenstandswert und nach der Art der Tätigkeit. Das heißt: Je höher der Wert des Streitgegenstands, desto höher die anwaltliche Gebühr.  

 

In Asylverfahren beträgt der Streitwert für eine Klage 5.000 €. Für jede weitere zur Familie gehörende Person erhöht sich der Streitwert um 1.000 €. Wenn zusätzlich zur Klage ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen ist (dies hängt von der Art des Bescheids ab), so beträgt der Streitwert hierfür 2.500 € und erhöht sch für jede zur Familie gehörende Person um 500 €. Zur Familie gehören dabei Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder oder Kinder und ihre Eltern. Andere erwachsene Personen bilden eine eigene Familie.

 

Anwaltsgebühren hängen zusätzlich zum Wert auch vom Umfang der Tätigkeit ab. Für die Beratung oder die Vertretung gegenüber Behörden oder die anschließende Klageerhebung mit oder ohne mündlicher Verhandlung oder auch mit zusätzlich zu erhebendem einstweiligen Rechtsschutzantrag entstehen jeweils verschiedene Anwaltsgebühren. Teilweise werden diese auch aufeinander angerechnet.

 

Ausgehend von diesem Streitwert sind in der nachfolgenden Tabelle die üblicherweise entstehenden Kosten für die Vertretung im Asylverfahren (einschließlich MWSt.) dargestellt. In speziellen Einzelfällen können die Kosten hiervon abweichen. Sie können geringer sein, wenn z.B. keine Gerichtsverhandlung stattfindet. Zusätzlich kommen noch Fahrtkosten für die Fahrt zum Gericht hinzu. Die in der Tabelle dargestellten Werte dienen daher als Orientierung.

 

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Anzahl der zur Familie gehörenden Personen

Vertretung im Verwaltungs- verfahren beim BAMF

Klageverfahren bei vorheriger Vertretung (also zusätzlich zu Spalte 1)

Klageverfahren ohne vorherige Vertretung

Klageverfahren bei vorheriger Vertretung und zusätzlicher Rechtsschutz-antrag (also zusätzlich zu Spalte 1)

Klageverfahren ohne vorherige Vertretung und zusätzlicher Rechtsschutz-antrag

 

 

 

 

1 Person

492,54 €

690,85 €

925,23 €

1.001,80 €

1.212,38 €

2 Personen

571,44 €

803,13 €

1.076,95 €

1.114,08 €

1.387,90 €

3 Personen

650,34 €

915,41 €

1.228,68 €

1.308,35 €

1.621,62 €

4 Personen

808,13 €

1.027,68 €

1.380,40 €

1.420,62 €

1.773,34 €

 

 

Im Sozialrecht ermitteln sich Anwaltskosten nicht nach dem Gegenstandswert, so daß die im Internet verfügbaren Streitwerttabellen und Prozeßkostenrechner nicht anwendbar sind. Für sozialrechtliche Sachen sind in den so genannten Rahmengebühren Unter- und Obergrenzen festgelegt. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache liegen die Kosten zwischen diesen beiden Grenzen. Diese Kosten bespreche ich mit Ihnen.

 

Was kostet eine kurze Antwort am Telefon?

 

Ich gebe in mir unbekannten Angelegenheiten keinen Rechtsrat am Telefon. Es ist aus Haftungsfragen immer erforderlich, Bescheide oder Schreiben vom Gericht vor einer Auskunft zu sehen. In Asyl- und Sozialsachen gibt es immer Fristen und die sind häufig nur sehr kurz. Es ist daher unbedingt nötig, daß mir diese Unterlagen, notfalls per Telefax oder Email zuvor zugesendet werden. Vereinbaren Sie am besten einen Termin und kommen Sie in unsere Kanzlei. Dann können wir darüber sprechen

 

Wie teuer ist ein Rat bzw. eine sogenannte Erstberatung?

 

Eine Erstberatung ist normalerweise ein kurzes Mandantengespräch über die Sache. Die Sache wird besprochen und Unterlagen gesichtet und es wird geklärt, ob eine Vertretung nützlich und aussichtsreich ist. In einigen Fällen reicht ein einziges Gespräch sogar aus, um die Angelegenheit zu klären. Es kann auch genutzt werden, Ihnen einen Rat zu geben, wie Sie die Sache ohne Anwalt klären können. Spätestens, wenn ich gegenüber Dritten, gegenüber Behörden oder Gerichten eine Vertretungsanzeige abgebe, handelt es sich nicht mehr um eine Erstberatung. Eine Erstberatung darf nicht mehr als 190 € plus MWSt. kosten.

 

In ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten berechne ich je nach der Dauer des Gesprächs zwischen 50 € und 80 €. Sollte eine weitere Vertretung erforderlich sein, wird diese Zahlung natürlich angerechnet.

  

Wer muß die Anwaltskosten zahlen? Gibt es Hilfe dafür oder kann ich in Raten zahlen? Muß nicht der Gegner meine Anwaltskosten zahlen?

 

Ihre Anwaltskosten tragen Sie zunächst selbst. Wenn Sie vor Gericht gewinnen, haben sie (außer im Arbeitsrecht) einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten gegen Ihren Gegner. Wir machen diesen Anspruch ebenfalls geltend. Dies gilt auch, wenn der Gegner eine Behörde oder ein Sozialleistungsträger ist.

 

Für die außergerichtliche Vertretung können Personen, die sich einen Anwalt nicht leisten können, in bestimmten Fällen Beratungshilfe bekommen. In den Fällen, in denen dies möglich ist, beantragen wir für Sie die Beratungshilfe und rechnen diese direkt mit dem Amtsgericht ab. Für Sie fällt dann lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15 Euro an.

 

Für gerichtliche Verfahren können Sie Prozeßkostenhilfe beantragen. Diesem Antrag wird nur zugestimmt, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen UND wenn die Klage oder die Klageabwehr Aussicht auf Erfolg haben. In asylrechtlichen Sachen wird oft keine Prozeßkostenhilfe gewährt, weil das Gericht der Auffassung ist, daß die Sache zu wenig Aussicht auf Erfolg verspricht. Wir besprechen gemeinsam, ob ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt wird.

 

Wenn Sie die Anwaltskosten selbst bezahlen müssen, können Sie mit mir eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Diese besprechen wir im Zusammenhang mit der Sache. Es ist in jedem Fall erforderlich, daß Sie einen Vorschuß bezahlen, wenn Sie eine Vertretung wünschen.